Gefährdungsbeurteilung
Das Fundament des Arbeitsschutzes – Pflicht ab dem ersten Beschäftigten.
Nach §5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und Maßnahmen ableiten, unabhängig von der Betriebsgröße und ab dem ersten Beschäftigten. Seit 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich dazu. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | §§5–6 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 |
|---|---|
| Ab wann Pflicht | ab dem ersten Beschäftigten |
| Dokumentation | Pflicht, ohne Mindestumfang |
| Psychische Belastung | seit 2013 ausdrücklich einbezogen |
| Aktualisierung | bei Änderungen, sonst regelmäßig |
| Preis | ab 690 € für kleine Betriebe |
Vorteile
Unterweisungen, PSA und Schutzmaßnahmen leiten sich daraus ab.
Fehlende Beurteilung ist der häufigste Beanstandungsgrund bei Kontrollen.
Der Punkt, den Aufsichtsbehörden inzwischen gezielt prüfen.
Einmal sauber aufgebaut, danach nur noch aktualisieren.
Zielgruppe
Jeder Betrieb ab einem Beschäftigten. Besonders dringend bei neuen Maschinen, Umbauten, Gefahrstoffen und nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen.
Ablauf
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten strukturieren.
Begehung, Beschäftigtenbefragung, Auswertung von Unfällen.
Risiko einschätzen, technisch vor organisatorisch vor persönlich.
Umsetzen, kontrollieren, dokumentieren und fortschreiben.
Die häufigsten Fehler
Am teuersten ist die Mustervorlage aus dem Internet, die nie an den Betrieb angepasst wurde. Ebenfalls verbreitet: eine einmal erstellte Beurteilung, die seit Jahren im Ordner liegt, obwohl längst neue Maschinen im Einsatz sind. Und die psychische Belastung fehlt in vielen Dokumentationen bis heute vollständig.
Häufige Fragen
Quellen: Arbeitsschutzgesetz §§5–6 · DGUV Vorschrift 1 · GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung. Stand: August 2026.
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