Gefährdungsbeurteilung

Das Fundament des Arbeitsschutzes – Pflicht ab dem ersten Beschäftigten.

Kurz beantwortet

Nach §5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen und Maßnahmen ableiten, unabhängig von der Betriebsgröße und ab dem ersten Beschäftigten. Seit 2013 gehört die psychische Belastung ausdrücklich dazu. Die Beurteilung ist zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§§5–6 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
Ab wann Pflichtab dem ersten Beschäftigten
DokumentationPflicht, ohne Mindestumfang
Psychische Belastungseit 2013 ausdrücklich einbezogen
Aktualisierungbei Änderungen, sonst regelmäßig
Preisab 690 € für kleine Betriebe
Anfrage starten

Vorteile

Basis für alles

Unterweisungen, PSA und Schutzmaßnahmen leiten sich daraus ab.

Bußgeldrisiko senken

Fehlende Beurteilung ist der häufigste Beanstandungsgrund bei Kontrollen.

Psychische Belastung

Der Punkt, den Aufsichtsbehörden inzwischen gezielt prüfen.

Fortschreibbar

Einmal sauber aufgebaut, danach nur noch aktualisieren.

Zielgruppe

Jeder Betrieb ab einem Beschäftigten. Besonders dringend bei neuen Maschinen, Umbauten, Gefahrstoffen und nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen.

Ablauf

1
Bereiche festlegen

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten strukturieren.

2
Gefährdungen ermitteln

Begehung, Beschäftigtenbefragung, Auswertung von Unfällen.

3
Bewerten und Maßnahmen

Risiko einschätzen, technisch vor organisatorisch vor persönlich.

4
Wirksamkeit prüfen

Umsetzen, kontrollieren, dokumentieren und fortschreiben.

Die häufigsten Fehler

Am teuersten ist die Mustervorlage aus dem Internet, die nie an den Betrieb angepasst wurde. Ebenfalls verbreitet: eine einmal erstellte Beurteilung, die seit Jahren im Ordner liegt, obwohl längst neue Maschinen im Einsatz sind. Und die psychische Belastung fehlt in vielen Dokumentationen bis heute vollständig.

Häufige Fragen

Ab dem ersten Beschäftigten. Eine Untergrenze gibt es nicht.
§6 ArbSchG verlangt eine Dokumentation der Ergebnisse. Ein Mindestumfang ist nicht vorgeschrieben, in der Praxis ist Schriftform der einzig belastbare Nachweis.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich. Er kann sich fachkundig unterstützen lassen, etwa durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bei jeder wesentlichen Änderung von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln oder Organisation, sonst in regelmäßigen Abständen.
Fachlich geprüft: Michael Brandt
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), Brandschutzbeauftragter · 14 Jahre Praxis

Quellen: Arbeitsschutzgesetz §§5–6 · DGUV Vorschrift 1 · GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung. Stand: August 2026.

Gefährdungsbeurteilung anfragen

Kostenlos, unverbindlich, bis zu vier Angebote geprüfter Anbieter aus Ihrer Region – ohne Vermittlungsgebühr.