Welche Pflichtschulungen sind für Unternehmen Pflicht?
Ein Überblick über Schulungs- und Unterweisungspflichten im Betrieb – mit Rechtsgrundlage, Intervall und der Frage, wann welche Pflicht überhaupt greift.
Eine allgemeingültige Liste verpflichtender Schulungen gibt es nicht. Welche Pflichten bestehen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG sowie aus Tätigkeit, Branche und Betriebsgröße. In nahezu jedem Betrieb greifen die jährliche Unterweisung nach §12 ArbSchG, die Bereitstellung von Brandschutzhelfern nach ASR A2.2 und von Ersthelfern nach DGUV Vorschrift 1 §26 sowie die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz.
Warum es keine allgemeingültige Liste gibt
Wer nach den Pflichtschulungen für Unternehmen sucht, erwartet meist eine Liste zum Abhaken. Das deutsche Arbeitsschutzrecht ist anders aufgebaut: Es schreibt kein festes Schulungsprogramm vor, sondern verpflichtet den Arbeitgeber in §5 ArbSchG zunächst dazu, die Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen. Aus dieser Gefährdungsbeurteilung leitet sich ab, welche Maßnahmen und damit welche Unterweisungen und Qualifikationen erforderlich sind.
Das bedeutet nicht, dass alles im Ermessen liegt. Eine Reihe von Pflichten greift in nahezu jedem Betrieb, weil die zugrunde liegende Gefährdung überall vorliegt – etwa ein Brand oder ein medizinischer Notfall. Andere Pflichten hängen konkret an der Tätigkeit: Wer keine Gefahrstoffe verwendet, braucht keine Gefahrstoffunterweisung.
Ein weit verbreiteter Fehler ist deshalb, Listen aus dem Internet ungefiltert zu übernehmen. Sie enthalten oft Schulungen, die im eigenen Betrieb gar nicht einschlägig sind – und lassen branchenspezifische Pflichten aus, die tatsächlich gelten.
Schulung oder Unterweisung – ein wichtiger Unterschied
Im Alltag werden beide Begriffe vermischt, rechtlich meinen sie Verschiedenes.
Die Unterweisung nach §12 ArbSchG richtet sich an alle Beschäftigten. Sie ist arbeitsplatzbezogen, muss während der Arbeitszeit stattfinden und darf von einer fachkundigen Person im Betrieb durchgeführt werden – häufig von Führungskräften, unterstützt durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es gibt keinen vorgeschriebenen Abschluss und keine Prüfung.
Eine Ausbildung vermittelt dagegen eine Qualifikation, die an eine Person gebunden ist. Brandschutzhelfer und Ersthelfer sind die bekanntesten Beispiele. Hier braucht es einen fachkundigen Ausbilder, teils eine anerkannte Stelle, und es gibt eine Teilnahmebescheinigung.
Der Unterschied ist auch wirtschaftlich relevant: Unterweisungen können Sie in der Regel intern erledigen, Ausbildungen kaufen Sie ein.
Verantwortung des Arbeitgebers
Die Verantwortung liegt nach §3 ArbSchG beim Arbeitgeber. Er kann Aufgaben schriftlich auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen (§13 ArbSchG), bleibt aber für Auswahl, Anleitung und Kontrolle verantwortlich.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
- Kostentragung. Nach §3 Abs. 3 ArbSchG dürfen die Kosten nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden. Das gilt auch für Arbeitszeit.
- Leiharbeitnehmer und Aushilfen sind wie eigene Beschäftigte zu unterweisen. Der Entleiher trägt hier die Verantwortung für die arbeitsplatzbezogene Unterweisung.
- Dokumentation. Das Gesetz fordert sie nicht ausdrücklich für jede Unterweisung, sie ist aber der einzige praktikable Nachweis. Ohne Dokumentation gilt im Streitfall faktisch: nicht unterwiesen.
Pflichten, die praktisch jeden Betrieb betreffen
Jährliche Unterweisung
Rechtsgrundlage ist §12 ArbSchG. Sie ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich fällig, bei Jugendlichen halbjährlich (§29 JArbSchG). Zusätzliche Anlässe sind Versetzung, neue Arbeitsmittel oder Verfahren sowie Unfälle. Mehr zur Unterweisung
Brandschutzhelfer
Nach §10 ArbSchG muss der Arbeitgeber Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Die ASR A2.2 nennt als Richtwert einen Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten – ausdrücklich als Regelfall bei normaler Brandgefährdung. Bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb oder vielen Teilzeitkräften liegt der Bedarf höher. Mehr zum Brandschutzhelfer
Ersthelfer
Nach DGUV Vorschrift 1 §26 genügt bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in allen übrigen. Maßgeblich sind die anwesenden Personen – bei Schichtbetrieb also je Schicht. Mehr zum Ersthelfer
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung
Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet ab dem ersten Beschäftigten zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes. Für Kleinbetriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 das Unternehmermodell als Alternative vor.
Sicherheitsbeauftragte
Nach DGUV Vorschrift 1 §20 sind sie bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zu bestellen. Sie sind keine Führungskräfte und tragen keine eigene Verantwortung für den Arbeitsschutz, sondern unterstützen.
Pflichten, die von der Tätigkeit abhängen
| Wenn im Betrieb … | dann greift | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gefahrstoffe verwendet werden | Gefahrstoffunterweisung und Betriebsanweisungen | §14 GefStoffV |
| an Bildschirmen gearbeitet wird | Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz | ArbStättV Anhang Nr. 6 |
| Flurförderzeuge eingesetzt werden | Fahrausweis und jährliche Unterweisung | DGUV Vorschrift 68 |
| in Höhen gearbeitet wird | PSA gegen Absturz mit praktischer Übung | DGUV Regel 112-198/199 |
| Lärmbereiche bestehen | Lärmunterweisung, Gehörschutz | LärmVibrationsArbSchV §11 |
| mehrere Etagen oder Publikumsverkehr | Evakuierungshelfer, Räumungsübung | ASR A2.3 |
| KI-Systeme genutzt werden | KI-Kompetenz | Art. 4 EU AI Act |
| NIS2-Betroffenheit besteht | Schulung der Geschäftsleitung | §38 BSIG |
Die Tabelle ist nicht abschließend. Branchenspezifische Vorschriften – etwa die Infektionsschutzbelehrung nach §43 IfSG im Lebensmittelbereich oder Regelungen für Gefahrgut – kommen je nach Betrieb hinzu.
Welche Punkte auf Ihren Betrieb zutreffen, ermittelt der Pflichtschulungs-Check anhand von vier Fragen.
Wiederholungsintervalle im Überblick
| Pflicht | Intervall | Grundlage |
|---|---|---|
| Unterweisung nach ArbSchG | jährlich | §12 ArbSchG |
| Unterweisung Jugendlicher | halbjährlich | §29 JArbSchG |
| Ersthelfer-Fortbildung | alle 2 Jahre | DGUV Vorschrift 1 §26 |
| Brandschutzhelfer-Auffrischung | alle 3 bis 5 Jahre | DGUV Information 205-023 |
| Räumungsübung | alle 2 bis 5 Jahre | ASR A2.3 |
| Gefahrstoffunterweisung | jährlich | §14 GefStoffV |
| Prüfung der Gefährdungsbeurteilung | bei Änderungen | §5 ArbSchG |
Die genannten Abstände sind Regelfälle. Ergibt Ihre Gefährdungsbeurteilung kürzere Intervalle, gelten diese. Einen Kalender zum Eintragen der eigenen Termine finden Sie unter Vorlagen.
Dokumentation
Dokumentiert werden sollten mindestens: Datum, Inhalt, Dauer, Name des Unterweisenden und Unterschriften der Teilnehmenden. Bescheinigungen aus Lehrgängen gehören in die Personalakte oder in eine zentrale Ablage.
Aufbewahrungsfristen nennt das Arbeitsschutzgesetz nicht einheitlich. In der Praxis wird empfohlen, Nachweise mindestens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren, bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen deutlich länger – bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen sieht die Gefahrstoffverordnung ausdrücklich lange Fristen vor.
Geeignete Anbieter auswählen
Für Unterweisungen genügt in der Regel eine fachkundige Person im eigenen Betrieb. Für Ausbildungen brauchen Sie einen externen Anbieter. Worauf Sie dabei achten sollten:
- Anerkennung, wo erforderlich. Für Erste-Hilfe-Lehrgänge zulasten der Berufsgenossenschaft muss die Stelle von der DGUV ermächtigt sein. Bei Brandschutzhelfern gibt es keine staatliche Anerkennung; hier zählt die Qualifikation des Ausbilders.
- Praktischer Anteil. Bei Brandschutzhelfern gehört eine Löschübung dazu. Fragen Sie, womit gelöscht wird – ein Gasbrandsimulator arbeitet rückstandsfrei und ist auch in Innenhöfen zulässig.
- Gruppengröße und Schichten. Ab etwa acht Teilnehmern ist Inhouse meist günstiger. Bei Schichtbetrieb lohnt die Frage nach mehreren Terminen am selben Tag.
- Unterlagen. Klären Sie vorab, ob Teilnahmebescheinigungen und eine Dokumentation für Ihre Unterlagen enthalten sind.
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Häufige Fragen
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (§§ 3, 5, 12) · Arbeitsstättenverordnung und ASR A2.2 · DGUV Vorschrift 1 (§§ 4, 20, 26) · DGUV Vorschrift 2 · Gefahrstoffverordnung § 14 · Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 · Betriebssicherheitsverordnung § 12 · Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2, 5 · Verordnung (EU) 2024/1689 Art. 4 · § 38 BSIG. Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
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