Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz

Pflicht für jeden Büroarbeitsplatz – samt Angebot einer Augenuntersuchung.

Kurz beantwortet

Wer an Bildschirmgeräten arbeitet, ist nach der Arbeitsstättenverordnung zu unterweisen. Grundlage sind Anhang Nummer 6 ArbStättV und die DGUV Information 215-410. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Zusätzlich muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten – anbieten, nicht anordnen.

Auf einen Blick

RechtsgrundlageArbStättV Anhang Nr. 6, DGUV Information 215-410
Zielgruppealle Beschäftigten an Bildschirmgeräten
Intervallvor Tätigkeitsbeginn, dann jährlich
AugenuntersuchungAngebotsvorsorge nach ArbMedVV
Dauer30 bis 60 Minuten
Preisab 190 € je Gruppe inhouse
Bildschirmbrillebei Bedarf vom Arbeitgeber zu zahlen
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Vorteile

Betrifft fast jeden

Vom Einzelbüro bis zur Verwaltung – kaum ein Betrieb ist ausgenommen.

Wenig Aufwand

Eine Stunde genügt, gut kombinierbar mit der jährlichen Unterweisung.

Konkreter Nutzen

Beschwerden an Rücken, Nacken und Augen gehören zu den häufigsten Ausfallgründen im Büro.

Homeoffice inbegriffen

Die Pflicht gilt auch für Telearbeitsplätze in der Wohnung.

Zielgruppe

Alle Beschäftigten, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit am Bildschirm verrichten – einschließlich Homeoffice und mobiler Arbeit.

Ablauf

1
Arbeitsplätze beurteilen

Bildschirm, Tastatur, Sitzmöbel, Beleuchtung und Platzverhältnisse prüfen.

2
Unterweisen

Ergonomische Einstellung, Pausenregime, Sehhilfen, Verhalten bei Beschwerden.

3
Vorsorge anbieten

Augenuntersuchung aktiv anbieten und das Angebot dokumentieren.

4
Nachweis führen

Teilnahme dokumentieren und jährlich wiederholen.

Angebot heißt: Sie müssen es nachweisen

Die Augenuntersuchung ist eine Angebotsvorsorge. Der Beschäftigte darf ablehnen, der Arbeitgeber muss sie aber nachweislich angeboten haben. Fehlt dieser Nachweis, hilft es später nicht, dass ohnehin niemand teilnehmen wollte.

Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum

Bei Telearbeitsplätzen in der Wohnung gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeit weiter. In der Praxis wird das häufig über eine Selbstauskunft der Beschäftigten und eine ergänzende Unterweisung gelöst.

Die Unterweisung lässt sich gut mit der jährlichen Arbeitsschutzunterweisung zusammenlegen. Wichtig ist, dass die Bildschirmthemen dabei eigenständig behandelt und dokumentiert werden.

Häufige Fragen

Ja, wie die übrige Unterweisung nach §12 ArbSchG mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit.
Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und normale Brillen nicht ausreichen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine angemessene Ausführung.
Ja. Für Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung ebenfalls.
Redaktionell erstellt auf Grundlage der oben genannten Rechtsquellen. Wie wir arbeiten, steht in unseren redaktionellen Richtlinien. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 6 · DGUV Information 215-410 · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Stand: August 2026.

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