Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz
Pflicht für jeden Büroarbeitsplatz – samt Angebot einer Augenuntersuchung.
Wer an Bildschirmgeräten arbeitet, ist nach der Arbeitsstättenverordnung zu unterweisen. Grundlage sind Anhang Nummer 6 ArbStättV und die DGUV Information 215-410. Die Unterweisung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Zusätzlich muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anbieten – anbieten, nicht anordnen.
Auf einen Blick
| Rechtsgrundlage | ArbStättV Anhang Nr. 6, DGUV Information 215-410 |
|---|---|
| Zielgruppe | alle Beschäftigten an Bildschirmgeräten |
| Intervall | vor Tätigkeitsbeginn, dann jährlich |
| Augenuntersuchung | Angebotsvorsorge nach ArbMedVV |
| Dauer | 30 bis 60 Minuten |
| Preis | ab 190 € je Gruppe inhouse |
| Bildschirmbrille | bei Bedarf vom Arbeitgeber zu zahlen |
Vorteile
Vom Einzelbüro bis zur Verwaltung – kaum ein Betrieb ist ausgenommen.
Eine Stunde genügt, gut kombinierbar mit der jährlichen Unterweisung.
Beschwerden an Rücken, Nacken und Augen gehören zu den häufigsten Ausfallgründen im Büro.
Die Pflicht gilt auch für Telearbeitsplätze in der Wohnung.
Zielgruppe
Alle Beschäftigten, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit am Bildschirm verrichten – einschließlich Homeoffice und mobiler Arbeit.
Ablauf
Bildschirm, Tastatur, Sitzmöbel, Beleuchtung und Platzverhältnisse prüfen.
Ergonomische Einstellung, Pausenregime, Sehhilfen, Verhalten bei Beschwerden.
Augenuntersuchung aktiv anbieten und das Angebot dokumentieren.
Teilnahme dokumentieren und jährlich wiederholen.
Angebot heißt: Sie müssen es nachweisen
Die Augenuntersuchung ist eine Angebotsvorsorge. Der Beschäftigte darf ablehnen, der Arbeitgeber muss sie aber nachweislich angeboten haben. Fehlt dieser Nachweis, hilft es später nicht, dass ohnehin niemand teilnehmen wollte.
Homeoffice ist kein rechtsfreier Raum
Bei Telearbeitsplätzen in der Wohnung gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeit weiter. In der Praxis wird das häufig über eine Selbstauskunft der Beschäftigten und eine ergänzende Unterweisung gelöst.
Die Unterweisung lässt sich gut mit der jährlichen Arbeitsschutzunterweisung zusammenlegen. Wichtig ist, dass die Bildschirmthemen dabei eigenständig behandelt und dokumentiert werden.
Häufige Fragen
Weiterlesen
Welche Pflichtschulungen sind für Unternehmen Pflicht? Pflichten für Ihren Betrieb ermitteln Pflichtschulungen in der Branche Gastronomie Pflichtschulungen in der Branche Pflege und Gesundheit Anbieter für diese Leistung findenQuellen: Arbeitsstättenverordnung Anhang Nr. 6 · DGUV Information 215-410 · Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Stand: August 2026.
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