NIS2-Schulung für die Geschäftsleitung

Seit Dezember 2025 Pflicht nach §38 BSIG – nicht delegierbar, mit persönlicher Haftung.

Kurz beantwortet

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und verpflichtet die Geschäftsleitung wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen nach §38 BSIG zur regelmäßigen Teilnahme an Cybersicherheitsschulungen. Betroffen sind rund 29.500 Unternehmen in Deutschland, in der Regel ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz. Die Pflicht lässt sich nicht an die IT delegieren; bei schuldhafter Verletzung haftet die Geschäftsleitung persönlich.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage§38 BSIG (NIS2UmsuCG)
In Kraft seit6. Dezember 2025
Betroffene Einrichtungenrund 29.500 in Deutschland
Schwelleab 50 Beschäftigten oder 10 Mio. € Umsatz
ZielgruppeGeschäftsführer, Vorstände, vergleichbare Leitungsorgane
Intervallregelmäßig, BSI empfiehlt jährlich
Delegierbarnein
Preis450 bis 1.200 € je Person
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Vorteile

Haftung begrenzen

Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet die Geschäftsleitung gegenüber dem Unternehmen, im Regelfall mit dem Privatvermögen.

Ohne Übergangsfrist

Das Gesetz gilt seit Inkrafttreten unmittelbar, eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht.

Drei Kompetenzfelder

Risiken erkennen, Maßnahmen einordnen, Auswirkungen auf die Dienste beurteilen – Einzelaspekte genügen nicht.

Nachweisbar

Teilnahmenachweise gehören in die Dokumentation des Informationssicherheitsmanagements.

Zielgruppe

Geschäftsführer, Vorstände und vergleichbare Leitungsorgane von Einrichtungen, die unter das erweiterte BSI-Gesetz fallen – vom Maschinenbauer über Logistik und Lebensmittelproduktion bis zu IT-Dienstleistern und Abfallwirtschaft.

Ablauf

1
Betroffenheit prüfen

Sektor, Beschäftigtenzahl und Umsatz mit den Kategorien des BSIG abgleichen.

2
Leitungsorgane bestimmen

Alle Personen erfassen, die nach Gesetz oder Satzung zur Geschäftsführung berufen sind.

3
Schulung durchführen

Alle drei Kompetenzfelder integriert, nicht als Einzelbausteine.

4
Dokumentieren

Teilnahmenachweise ablegen und Wiederholung terminieren.

Warum die Schulung nicht delegierbar ist

Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Cybersicherheit als reines IT-Thema nach unten weitergereicht wird. §38 BSIG richtet sich deshalb ausdrücklich an die Leitungsorgane selbst. Ein geschulter IT-Leiter ersetzt die Schulung des Geschäftsführers nicht.

Was die Schulung abdecken muss

  • Risiken erkennen und bewerten – Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß einschätzen
  • Risikomanagementmaßnahmen einordnen – Zweck, Angemessenheit und Wirksamkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen
  • Auswirkungen beurteilen – Folgen für Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der erbrachten Dienste sowie wirtschaftliche und rechtliche Belange

Das BSI hat dazu einen Orientierungsleitfaden veröffentlicht. Eine Schulung, die nur einen der drei Punkte behandelt, erfüllt die Anforderung nicht.

Die Einordnung, ob ein Unternehmen als wichtige oder besonders wichtige Einrichtung gilt, ist im Einzelfall nicht trivial. Sie hängt vom Sektor, von der Beschäftigtenzahl und vom Umsatz ab. Im Zweifel lohnt eine kurze rechtliche Prüfung, bevor Schulungen eingekauft werden.

Häufige Fragen

Seit dem 6. Dezember 2025. Das Gesetz gilt unmittelbar, allgemeine Übergangsfristen sind nicht vorgesehen.
In der Regel ab 50 Beschäftigten oder 10 Millionen Euro Jahresumsatz, sofern der Sektor erfasst ist. Die Sektorenliste im BSIG ist deutlich breiter als das frühere KRITIS-Recht und reicht von Produktion über Logistik bis zu digitalen Diensten.
Nein. §38 BSIG adressiert die Leitungsorgane persönlich.
Das Gesetz spricht von regelmäßiger Teilnahme ohne festes Intervall. Das BSI empfiehlt jährliche Schulungen.
Neben Bußgeldern kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung gegenüber dem eigenen Unternehmen in Betracht.
Redaktionell erstellt auf Grundlage der oben genannten Rechtsquellen. Wie wir arbeiten, steht in unseren redaktionellen Richtlinien. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen: §38 BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG, verkündet am 5. Dezember 2025, in Kraft seit 6. Dezember 2025 · Orientierungsleitfaden des BSI zur Schulungspflicht. Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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