Pflichtschulungen in der Branche Büro und Verwaltung

Der Irrtum, im Büro sei nichts zu tun – und was tatsächlich vorgeschrieben ist.

Kurz beantwortet

Auch reine Bürobetriebe unterliegen dem Arbeitsschutzgesetz. Verpflichtend sind die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG, die jährliche Unterweisung nach §12 ArbSchG, Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und Ersthelfer nach DGUV Vorschrift 1 §26. Bürospezifisch kommt die Unterweisung am Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung hinzu, verbunden mit dem Angebot einer Augenuntersuchung. Für Verwaltungs- und Handelsbetriebe gilt bei Ersthelfern die niedrigere Quote von 5 Prozent.

Branchenspezifische Gefährdungen

1
Bildschirmarbeit

Unterweisung vor Tätigkeitsbeginn und danach jährlich, dazu die Angebotsvorsorge zur Untersuchung der Augen. Das Angebot muss nachweisbar erfolgt sein – auch wenn niemand es annimmt.

2
Homeoffice und mobile Arbeit

Für Telearbeitsplätze in der Wohnung gelten die Anforderungen an Bildschirmarbeit weiter. In der Praxis wird das über eine Selbstauskunft und eine ergänzende Unterweisung gelöst.

3
Fluchtwege in Mehrparteienhäusern

In gemischt genutzten Bürogebäuden liegen Flucht- und Rettungswege oft außerhalb des eigenen Mietbereichs. Die Abstimmung mit Vermieter und Nachbarnutzern gehört zum Räumungskonzept.

4
Datenschutz

Bürobetriebe verarbeiten fast immer personenbezogene Daten. Die häufigste meldepflichtige Panne ist nicht der Angriff von außen, sondern die falsch adressierte E-Mail.

5
Psychische Belastung

Sie ist seit 2013 ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG und wird in Bürobetrieben am häufigsten übersehen.

Typischerweise relevante Pflichten

Ob eine Pflicht im Einzelfall greift, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

PflichtRechtsgrundlageIntervall
Gefährdungsbeurteilung inkl. psychischer Belastung §5 ArbSchG bei Änderungen
Jährliche Unterweisung §12 ArbSchG jährlich
Unterweisung Bildschirmarbeitsplatz ArbStättV Anhang Nr. 6 jährlich
Brandschutzhelfer ASR A2.2 Auffrischung alle 3 bis 5 Jahre
Ersthelfer (5-Prozent-Quote) DGUV Vorschrift 1 §26 Fortbildung alle 2 Jahre
Datenschutz-Unterweisung Art. 32 und 39 DSGVO jährlich üblich
KI-Kompetenz bei Einsatz von KI-Systemen Art. 4 EU AI Act bei neuen Systemen
Die niedrigere Ersthelferquote von 5 Prozent gilt nur für Verwaltungs- und Handelsbetriebe. Sobald im selben Unternehmen Werkstatt, Lager oder Produktion betrieben werden, ist für diese Bereiche die 10-Prozent-Quote maßgeblich.

Häufige Fragen

Ja. §10 ArbSchG verpflichtet zur Benennung von Beschäftigten für die Brandbekämpfung, unabhängig von der Branche. Die ASR A2.2 nennt 5 Prozent als Richtwert bei normaler Brandgefährdung.
Ja. Für Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeit ebenfalls.
Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit erforderlich ist und normale Brillen nicht ausreichen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine angemessene Ausführung.
Ja, seit der Änderung des §5 ArbSchG im Jahr 2013 gehört sie ausdrücklich zu den zu beurteilenden Gefährdungen.

Quellen: Arbeitsschutzgesetz · DGUV Vorschrift 1 · ASR A2.2 · die jeweils in der Tabelle genannten Vorschriften und Normen. Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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