Pflichtschulungen in der Branche Logistik und Lager

Flurförderzeuge, Ladungssicherung und Regalprüfung – wo die Verantwortung oft zwischen Verlader und Fahrer zerfällt.

Kurz beantwortet

In Lager und Logistik stehen drei Pflichten im Vordergrund, die es in anderen Branchen so nicht gibt: die Befähigung zum Führen von Flurförderzeugen nach DGUV Vorschrift 68, die jährliche Regalinspektion durch eine befähigte Person nach DIN EN 15635 und die Ladungssicherung, für die §22 StVO und §412 HGB die Verantwortung auf mehrere Beteiligte verteilen. Hinzu kommt, dass Schichtbetrieb die Quoten für Brandschutzhelfer und Ersthelfer je Schicht erfüllt verlangt.

Branchenspezifische Gefährdungen

1
Flurförderzeuge

Der sogenannte Staplerschein allein genügt nicht. Erforderlich sind Ausbildung, gesundheitliche Eignung, Mindestalter 18 Jahre und eine schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer – dazu eine jährliche Unterweisung. Fehlt die schriftliche Beauftragung, fehlt die Befähigung.

2
Ladungssicherung

Verantwortlich sind nicht nur Fahrer, sondern nach §412 HGB auch der Verlader für die betriebssichere Verladung. In der Praxis fällt die Zuständigkeit häufig zwischen Disposition, Lager und Fahrer durch.

3
Regalanlagen

Nach DIN EN 15635 ist mindestens jährlich eine Inspektion durch eine befähigte Person durchzuführen, dazu regelmäßige Sichtkontrollen. Angefahrene Rahmen sind die häufigste Ursache für Regaleinstürze.

4
Schichtbetrieb

Brandschutzhelfer und Ersthelfer müssen in jeder Schicht anwesend sein. Wer nur die Gesamtbelegschaft rechnet, steht nachts regelmäßig ohne da.

5
Verkehrswege und Anfahrgefahr

Die Trennung von Fußgänger- und Fahrverkehr ist ein Kernthema der Gefährdungsbeurteilung und gehört in jede Unterweisung.

Typischerweise relevante Pflichten

Ob eine Pflicht im Einzelfall greift, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

PflichtRechtsgrundlageIntervall
Fahrausweis Flurförderzeuge DGUV Vorschrift 68, Grundsatz 308-001 jährliche Unterweisung
Jährliche Unterweisung §12 ArbSchG jährlich
Regalinspektion durch befähigte Person DIN EN 15635, §14 BetrSichV jährlich
Ladungssicherung §22 StVO, §412 HGB, VDI 2700 regelmäßig
Brandschutzhelfer je Schicht ASR A2.2 Auffrischung alle 3 bis 5 Jahre
Ersthelfer (10-Prozent-Quote) DGUV Vorschrift 1 §26 Fortbildung alle 2 Jahre
Sicherheitsbeauftragte ab 21 Beschäftigten DGUV Vorschrift 1 §20 laufend
Werden Gefahrgüter umgeschlagen, kommen die Pflichten der Gefahrgutverordnung Straße hinzu, einschließlich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Diese Seite deckt das nicht ab.

Häufige Fragen

Nein. Neben der Ausbildung braucht es die schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer, die gesundheitliche Eignung und eine jährliche Unterweisung. Erst alles zusammen ergibt die Befähigung.
Die Verantwortung ist geteilt. Nach §412 HGB trifft den Verlader die betriebssichere Verladung, der Fahrer ist nach §22 StVO für die Sicherung während der Fahrt verantwortlich. Auch Disponenten und Fahrzeughalter können in die Verantwortung geraten.
Die DIN EN 15635 sieht eine jährliche Inspektion durch eine befähigte Person vor, ergänzt um regelmäßige Sichtkontrollen durch die Beschäftigten.

Quellen: Arbeitsschutzgesetz · DGUV Vorschrift 1 · ASR A2.2 · die jeweils in der Tabelle genannten Vorschriften und Normen. Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Redaktionell erstellt. Mehr dazu in den redaktionellen Richtlinien.

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